AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ACETEC GmbH

  • 1 Vertragsgegenstand

Die Angebote und Leistungen der ACETEC GmbH (Vermieter) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart oder vom Vermieter in Bezug genommen werden. Mündliche Zusicherungen werden nicht Bestandteil des Vertrages mit ACETEC GmbH. Spätestens mit der Entgegennahme der Vermieterleistungen und/oder sonstigen Lieferungen und Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden (Mieters) haben keine Gültigkeit.

Sämtliche Angaben über den Mietgegenstand, seien sie in Prospekten, Verzeichnissen oder Unterlagen jeglicher Art enthalten, sind soweit sie technische Leistung, Betriebseigenschaften oder Verwendbarkeit betreffen unverbindlich, soweit die einzelnen Angaben nicht schriftlich durch den Vermieter bestätigt worden sind. ACETEC GmbH steht nicht für die Richtigkeit von Herstellerangaben ein.

  • 2 Angebot und Vertragsabschluss

Die Angebote der Firma ACETEC GmbH sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Vermieters zustande.

ACETEC GmbH behält sich ihre ausschließlichen Rechte und Ansprüche (z. B. Eigentums- und Urheberrechte) an allen ausgehändigten Angebotsunterlagen, Entwürfen, Tabellen, Schaltbildern, Berechnungen und sonstigen Fabrikationsunterlagen vor. Diese Unterlagen dürfen ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung durch den Vermieter weder Dritten zugänglich gemacht noch als Grundlage für Ausschreibungen oder Eigenproduktionen verwendet werden.

  • 3 Mietzeit

Die Mietzeit wird nach Tagen/Wochen berechnet. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag. Angefangene Tage zählen voll. Die Mietzeit beginnt spätestens mit dem Eintreffen der Geräte am Verwendungsort. Sie endet mit dem Wiedereintreffen der Geräte beim Vermieter. Verzögert sich die Rückgabe über die ursprünglich vereinbarte Mietzeit hinaus, wird der Mietpreis entsprechend nachberechnet.

  • 4 Versand und Gefahrenübergang

Der Versand der Geräte erfolgt auf Kosten des Mieters auf dem günstigsten Versandweg, es sei denn, der Mieter hat ausdrücklich eine bestimmte Versandart vorgeschrieben. Die Kosten einer auf Wunsch des Mieters abgeschlossenen Transportversicherung gehen zu dessen Lasten. Der Gefahrenübergang tritt ein bei Abholung oder Anlieferung (Lieferschein) und erlischt bei Rückgabe oder Abholung durch den Vermieter

  • 5 Geräte-Sicherung

Der Mieter ist verpflichtet, die gemieteten Geräte vom Gefahrübergang bis zu dessen Ende gegen Beschädigung und Verlust zu sichern.

  • 6 Preise

Die gültigen Mietpreise ergeben sich aus der jeweiligen aktuellen Preisliste zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Preise für zusätzliche Dienstleistungen wie Transport, Montage, Betreuung, Reinigung, Müllentsorgung oder sonstige Dienstleistungen, die über die reine Gestellung des Mietgegenstandes hinausgehen, erfolgen gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung.

  • 7 Kündigung

Tritt der Mieter vom Mietvertrag zurück, ist er verpflichtet, je nach Zeitpunkt der Kündigung folgende Abstandssumme zu zahlen:

40% des Nettomietzinses zzgl. MwSt. in der jeweils gesetzlichen Höhe, wenn die Kündigung mehr als 30 Tage vor Mietbeginn erfolgt;

60% des Nettomietzinses zzgl. MwSt. in der jeweils gesetzlichen Höhe, wenn die Kündigung zwischen dem 29. Und dem 14. Tag vor Mietbeginn erfolgt;

80% des Nettomietzinses zzgl. MwSt. in der jeweils gesetzlichen Höhe, wenn die Kündigung zwischen dem 13. Und dem 03. Tag vor Mietbeginn erfolgt;

90% des Nettomietzinses zzgl. MwSt. in der jeweils gesetzlichen Höhe, wenn die Kündigung weniger als 3 Tage vor Mietbeginn erfolgt;

ACETEC GmbH ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

  • 8 Gebrauch der Mietsache

Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung sofort auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu untersuchen. Mängelrügen hat der Mieter gegenüber ACETEC GmbH unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 48 Stunden schriftlich anzuzeigen.

Während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, den Mietgegenstand während der Mietzeit im erforderlichen Umfang sach- und fachgerecht zu warten sowie die Mietsache vor Zugriff Dritter zu schützen.

Um Einbrenneffekte bei Plasmadisplays zu vermeiden, ist der Mieter verpflichtet, vorwiegend bewegte Bildsequenzen darzustellen oder darstellen zu lassen. Logos oder Grafiken dürfen nicht länger als 5 Minuten als Standbilder verwendet werden. Der Mieter haftet für hieraus entstandene Schäden. Leichte Einbrenneffekte können durch Dauerbetrieb mit Weißbild beseitigt werden. Sollte eine solche Beseitigung erforderlich sein, fällt ein Entgelt von 100,00 € zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer je Tag zur Beseitigung der Schäden an.

  • 9 Zahlungsbedingungen

Zahlungen sind gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen, wie im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung festgelegt, ohne Abzug zu leisten. Bei Überschreitung des Fälligkeitsdatums der Rechnungen von mehr als fünf Tagen, berechnet ACETEC GmbH vom Fälligkeitszeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.

ACETEC GmbH behält sich das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vor.

  • 10 Gewährleistung

Der Vermieter haftet für den funktionstüchtigen Zustand der vermieteten Geräte im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Hat das vermietete Gerät im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges einen Fehler, der seine Tauglichkeit zum vertragsmäßigen Gebrauch aufhebt oder in einem Umfange mindert, der einer Aufhebung gleichkommt, kann der Vermieter nach seiner Wahl den Fehler beheben, das fehlerhafte Gerät austauschen oder vom Vertrag zurücktreten. Für die Dauer der Aufhebung der Tauglichkeit mindert sich der Mietpreis in entsprechendem Umfang. Für Schäden, die dem Mieter beim Gebrauch der Mietsache entstehen, haftet der Vermieter nur, wenn diese auf einem bei Gefahrenübergang vorhandenen Fehler beruhen. Die Haftung erstreckt sich auf die Kosten der Instandsetzung bis zur Höhe des Mietpreisanspruches des Vermieters, mit welchem ein etwaiger danach gegebener Schadenersatzanspruch zu verrechnen ist. Weitere, darüber hinausgehende Ansprüche des Mieters, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen.

  • 11 Haftung des Mieters

Der Mieter ist dem Vermieter für alle Schäden verantwortlich, die aus dem nicht bedingungsgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen. Den Schaden des zufälligen Unterganges sowie einer zufälligen Beschädigung trägt der Mieter. Im Falle eines Totalschadens hat der Mieter den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Alle Schäden hat der Mieter zu tragen, unabhängig davon, ob er den Schadensfall zu vertreten hat oder nicht

  • 12 Versicherung

Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Mieter verpflichtet, die Mietgegenstände gegen Diebstahl, Zerstörung, Beschädigung und zufälligen Untergang in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu versichern. Der Versicherungsschutz hat die Zeit von Mietbeginn bis Mietende abzudecken. Auf Verlangen ist der ACETEC GmbH der Versicherungsnachweis auszuhändigen.
Der Mieter tritt bereits jetzt künftige Ansprüche gegen das Versicherungsunternehmen aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag sicherungshalber an die ACETEC GmbH ab. Die ACETEC GmbH nimmt die Abtretung an.

Bei Vorliegen eines Schadensfalles hat der Mieter diesen unverzüglich seiner Versicherungsgesellschaft zu melden und diese anzuweisen, Zahlungen nur an die ACETEC GmbH zu leisten. Der Mieter hat die Schadensabwicklung nach Kräften zu unterstützen, insbesondere der ACETEC GmbH und der Versicherungsgesellschaft sämtliche zur Schadensbearbeitung notwendigen Dokumente auszuhändigen.

  • 13 Rechte Dritter

Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahme und Pfandrechten Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrages die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt alle Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.

  • 14 Lieferungen

Die Vereinbarung eines Miettermins erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Liefermöglichkeit. Unvorhergesehene, vom Vermieter nicht zu vertretende Ereignisse, gleichgültig ob beim Vermieter oder einem seiner Lieferanten, wie z.B. Streik, Aussperrung, Unfallschäden, Betriebsstörungen etc., berechtigen den Vermieter, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Mieters vom Mietvertrag zurückzutreten oder den Beginn der Mietzeit um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben.

  • 15 Rückgabe der Mietgegenstände

Der Mieter hat auf seine Kosten und Gefahr das gemietete Gerät nach Ablauf der Mietzeit unverzüglich an den Vermieter zurückzugeben. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände vollständig, in sauberem, einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. Die ACETEC GmbH behält sich die eingehende Prüfung der zurückgegebenen Mietgegenstände vor. Die rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.

  • 16 Lizenzen

Beim Betreiben von Video- und Audiosystemen dürfen vom Mieter eingesetzte Bild- und Tonwiedergaben nur nach den Bedingungen der jeweiligen Lizenzinhaber erfolgen. Bei EDV-Systemen darf mit zu verwendende Software nur für das einzelne, dafür bestimmte Gerät und nur nach den gesondert mitgeteilten Bedingungen der Lizenzinhaber benutzt werden. Der Mieter stellt ACETEC GmbH im Falle nicht bedingungsgemäßer Nutzung von Bild- und Tonmaterialien sowie von Software von allen Schadensersatzansprüchen der Lizenzinhaber frei.

  • 17 Schlussbestimmungen

Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Erfüllungsort ist der Standort des Vermieters. Als Gerichtsstand für beide Teile ist das nächstliegende Amts- bzw. Landgericht, in dessen Bezirken der Vermieter seinen Standort hat, vereinbart. Bei Vermietungen nach außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gilt deutsches Recht als vereinbart zusätzlich zu den hier vereinbarten Bedingungen.

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